Vertragsrecht

Vertrag nennt man ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Vertragsparteien ein Schuldverhältnis begründen oder ein bestehendes Schuldverhältnis ändern. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit kann durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen ein Vertrag fast beliebigen Inhalts geschlossen und damit ein bestimmter rechtlicher Erfolg herbeiführt werden. Eine Auflistung der wichtigsten im Gesetz/BGB vorgesehenen und geregelten Vertragstypen finden Sie am Ende dieser Seite. Es können aber individuell auch andere, ganz auf die besonderen Interessen der Parteien zugeschnittene Verträge eigener Art geschlossen werden.

Der Vertragsschluss geschieht regelmäßig durch die Unterbreitung eines verbindlichen Angebots (Antrag) und die vorbehaltslose Annahme (Akzept) dieses Angebotes. Bei Verträgen, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, kann der Vertrag auch mündlich oder telefonisch rechtswirksam geschlossen werden.

Rechtsfragen, welche den Abschluss, die Gestaltung, die Wirksamkeit von Verträgen, die Möglichkeiten aus vertraglichen Bindungen heraus zu kommen, die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien, den Inhalt und die Rechtsfolgen von Verträgen, Möglichkeiten der Vertragsbeendigung, die Haftung aus Verträgen oder Streitigkeiten bei der Durchführung von Verträgen, die Rechtslage bei Leistungsstörungen betreffen, unterfallen dem Vertragsrecht. Ebenso gehören dazu Fragen der Verjährung von Ansprüchen, der Formvorschriften, der Schadensersatzansprüchen aus Verträgen, der Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, das Recht der ABG (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), Fragen der Anfechtung, Widerruf und Kündigung von Verträgen, Recht der Vollmacht (Bevollmächtigung/Stellvertretung bei Vertragsschluss oder anderen vertraglichen Erklärungen).

Zum Vertragsrecht gehören außerdem diejenigen Ansprüche, die bereits durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen, also vor und ohne späteren Vertragsschluss, beispielsweise wegen schuldhafter Verletzung von Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Verhandlungspartner entstehen.

Wir beraten und vertreten Sie im Bereich unter anderem folgender Verträge:

  • Arbeitsvertrag
  • Beförderungsvertrag, Luftbeförderungsvertrag
  • Bürgschaftsvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Dienstvertrag
  • Erbvertrag
  • familienrechtlicher Vertrag
  • Geschäftsbesorgungsvertrag
  • Gesellschaftsvertrag
  • Kaufvertrag
  • Leasingvertrag
  • Maklervertrag
  • Mietvertrag
  • Pachtvertrag
  • Reisevertrag und Reisevermittlungsvertrag
  • Schenkung
  • Werkvertrag
  • und bei anderen Verträgen.

 

 

Übersicht Tätigkeitsschwerpunkte

Rechtsanwalt
Thorben Bär


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Fachanwalt für Familienrecht