Schmerzensgeld

Bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, für die Schadensersatz verlangt werden kann, besteht zusätzlich zum Anspruch auf Ersatz der hierdurch eingetretenen Vermögensschäden ein gesonderter Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden (§ 253 II BGB). Dieses sogenannte Schmerzensgeld soll die nicht das Vermögen betreffenden Schäden wie beispielsweise Schmerzen, Sorgen, Beeinträchtigungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens und der Lebensfreude oder Einschränkungen in der normalen Lebensführung durch einen Geldbetrag entschädigen.

Schmerzensgeldansprüche können insbesondere aus einer unerlaubten verschuldeten Handlung eines Dritten (z. B. verschuldeter Verkehrsunfall, Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, Straftat), aus Gefährdungshaftung auch ohne ein Verschulden (z. B. Verkehrsunfall, Produkthaftung, Tierhalterhaftung) oder auch aus Vertrag (z. B. Arzthaftung, Arbeits-, Kauf-, Miet- oder Reisevertrag) entstehen.

Durch die Zahlung des Schmerzensgeldes soll ein Ausgleich für die erlittenen, oft für immer bleibenden Schäden herbeigeführt werden, und ferner dem Geschädigten eine Genugtuung wegen der erlittenen Nachteile gewährt werden.

Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere aber Art und Schwere der Verletzung, Dauer und Umfang der Verletzungsfolgen, die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Verletzten, der Grad des Verschuldens, das Eintreten einer Haftpflichtversicherung.

Das Schmerzensgeld wird als Kapitalbetrag gezahlt. Nur in sehr schwerwiegenden Fällen mit schwersten Dauerschäden kommt daneben auch eine Schmerzensgeldrente in Betracht.

Bei Streit über die Höhe des Schmerzensgeldes entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Gericht orientiert sich dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an Entscheidungen in vergleichbaren Fällen, ohne daran gebunden zu sein.

Der Schmerzensgeldanspruch ist übertragbar und wird vererbt.

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