Insolvenzrecht
Die Insolvenzeröffnung eines persönlichen Schuldners ist für fast alle Gläubiger durchweg ein großes Ärgernis. Die Insolvenzordnung sieht in diesem Zusammenhang weitreichende Befugnisse des eingesetzten Insolvenzverwalters vor, vor Insolvenzeröffnung geleistete Zahlungen durch die sogenannte Insolvenzanfechtung zurückzufordern. Nachdem der Gläubiger bereits einen sehr langen Weg von der Titulierung der Forderung bis über dessen Zwangsvollstreckung hinter sich hat, sieht er sich nun mit dem Problem konfrontiert, dass alles möglicherweise vergebens war und er darauf verwiesen ist, erhaltene Zahlungen des Insolvenzschuldners an den Insolvenzverwalter zurückzuleisten, im Gegenzug allerdings seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann.
Letzteres ist hinsichtlich der regelmäßig erwirtschafteten niedrigen Quote nur ein schwacher Trost.
Erhalten Sie ein solches Schreiben eines Insolvenzverwalters, lohnt es sich jedoch rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Zwar sind die Befugnisse des Insolvenzverwalters zur Insolvenzanfechtung sehr weitreichend, da zugunsten des Insolvenzverwalters eine ganze Vielzahl gesetzlicher Fiktionen hinsichtlich der Insolvenzanfechtungsvoraussetzungen eingreifen, jedoch handelt es sich zum Teil um widerlegliche Vermutungen, so dass unter Aufarbeitung des jeweiligen zugrunde liegenden Sachverhalts ein von der gesetzlichen Fiktion abweichendes Prüfungsergebnis ermittelt werden kann, aufgrund dessen eine Strategie für eine erfolgversprechende Verteidigung gegen die Anfechtung des Insolvenzverwalters möglich erscheint.
Wir unterstützen Sie im Vorfeld der Insolvenz durch Analyse und Einleitung von Maßnahmen bei der Verhinderung des Eintritts von Insolvenzgründen bzw. Insolvenzvermeidung. Mit der Initiierung von Insolvenzplänen oder Unterstützung bei der Erstellung von Insolvenzplänen helfen wir Ihnen, entweder die Folgen einer Insolvenz abzumildern oder wesentlich zu verkürzen oder mithilfe eines Planvorschlages anders zu gestalten als im regulären Insolvenzverfahren; dies bei Unternehmen mithilfe gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungsmaßnahmen.
Herr Dr. Prall vertritt insbesondere seit Jahrzehnten bundesweit Organe von Kapitalgesellschaften gegen die Ansprüche von Insolvenzverwaltern aus angeblicher Insolvenzverschleppung und / oder Haftung aus § 64 GmbHG. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Zahlungen, die nach Eintritt eines Insolvenzgrundes noch geleistet werden. Diese Ansprüche können sich auf erhebliche Zahlen summieren, die am Ende auch die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöhen. Hier können wir erfahrungsgemäß in vielen Fällen mit einer tiefergehenden Analyse des Eintritts der Insolvenzgründe die Haftungsgefahren erheblich minimieren.
Rechtsanwalt & Notar Dr. Carsten Prall
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Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht