Gesellschaftsrecht

Als Gesellschaft bezeichnet man den Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Die gemeinsame Zweckverfolgung kann durch persönliche Mitwirkung (Personengesellschaft) oder durch Bereitstellung von Vermögenswerten (Kapitalgesellschaft) erfolgen.

Die typischen Beratungsfelder im Gesellschaftsrecht lassen sich in die Bereiche Errichtung/Änderung/Auflösung einer Gesellschaft und Rechtsfragen im bestehenden Gesellschaftsverhältnis unterscheiden.

Bei der Errichtung einer Gesellschaft spielt zunächst die Auswahl der zur Verfügung stehenden Rechtsformen eine zentrale Rolle. Diese hat nicht nur Einfluss auf die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern durch die Rechtsform wird auch vorgegeben wie flexibel gesellschaftsvertragliche Regelungen gestaltet und geändert werden können gerade Letzteres kann im Geschäftsalltag hin und wieder auch entscheidend sein. Während gesellschaftsvertragliche Änderungen bei Personengesellschaften durch privatschriftliche oder mündliche Vereinbarungen erfolgen können, ist bei Kapitalgesellschaften gesetzlich meist die notarielle Beurkundung vorgesehen. Während Personengesellschaften, wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft vielseitige gesellschaftsvertragliche Gestaltungen zu lassen, sehen das GmbH-Gesetz die GmbH bzw. das Aktiengesetz für die Aktiengesellschaft eine Vielzahl zwingender gesetzlicher Regelungen vor von denen nur unter verschiedenen Voraussetzungen abgewichen werden kann.

Der Schutz des Privatvermögens aller Gesellschafter lässt sich hingegen nur mit einer Kapitalgesellschaft erreichen. Für alle Personengesellschaften sehen die gesetzlichen Regelungen eine Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Personengesellschaft vor. Für mögliche an einer Personengesellschaft beteiligte Kommanditisten gilt dabei die Besonderheit, dass deren Haftung der Höhe nach auf die im Handelsregister eingetragene Haftungeinlage beschränkt ist bzw. eine Haftung ausscheidet, soweit die Einlage vom Kommanditisten an die Gesellschaft geleistet wurde.

Ein weiterer Unterschied zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften besteht darin, dass bei Personengesellschaften der Grundsatz der Selbstorganschaft und bei Kapitalgesellschaften der Grundsatz der Fremdorganschaft gilt. Nur einer Kapitalgesellschaft ist es gestattet die Geschäftsführung auf einen nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Dritten zu übertragen.

Wir verstehen uns als Kanzlei mit einem gesellschaftsrechtlichen Schwerpunkt dahingehend, dass wir Sie bereits in der Vorgründungsphase rechtlich beraten, damit die für Sie passende Gesellschaftsform sowie deren Ausgestaltung gefunden wird. Wir machen uns dabei die Kombination aus auf das Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälten sowie unseren Notaren zunutze, da das Gesellschaftsrecht auch einen Teil der notariellen Tätigkeit ausmacht.

Sollte es zum Streit zwischen Gesellschaftern kommen, stehen wir Ihnen als Rechtsanwälte zur Verfügung, deren Ziel es ist für sie die bestmögliche Lösung des Gesellschafterstreits anzustreben. Dabei liegt ein Beratungsschwerpunkt auf der Strategie Entwicklung zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Rechtsanwalt & Notar Dr. Carsten Prall

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